Raumplanung war einmal als Rahmengesetzgebung gedacht. Bund und Kantone sollten Leitplanken für die Gemeinden verabschieden, denn nur direkt vor Ort wird Raumplanung tatsächlich relevant, diskutiert, beschlossen und sichtbar. Das Thema braucht wie wenige andere Bereiche des Staates Bürgernähe. Die Menschen in den Gemeinden betrifft Raumplanung unmittelbar, darum sollen Gemeinden innerhalb einiger Grundsätze des Bundes und der Kantone selber bestimmen können, wie sie sich entwickeln. Die lokalen Kontrollmechanismen bestehen und funktionieren. Soweit die Grundidee einer bewussten Verwendung des Raumes “von unten”.
Planung “von oben”
Die Praxis hat sich weit davon entfernt. Heute ist Raumplanung beim Bund und den Kantonen eine umfangreiche und bis ins kleinste Detail der Gemeinden vordringende Planung “von oben”. Da gibt es Gesamtstrategien, Entwicklungsbilder, Sachplanungen, Siedlungsplanungen und auf kantonaler Ebene die sogenannten Richtpläne mit wiederum Dutzenden von Unterplänen. Dabei geht der ursprüngliche subsidiäre Zweck von Raumplanung verloren. Raumplanung beim Bund und den Kantonen ist keine Rahmengesetzgebung mehr, sondern Steuerungsinstrument.
Bürokratisches Monstrum
Beispiel: Der Richtplan 2006 des Kantons Bern ist ein administratives Monstrum. Auf 214 eng geschriebenen Seiten werden 52 Massnahmen, zusätzlichen Untermassnahmen und deren unzähligen Regelungen begründet und detailliert beschrieben (PDF-Link, 3MB). Bis zum 13. Dezember 2010 läuft eine Vernehmlassung zur Anpassung des Richtplans. Dies würde auch die Chance bieten, den Spielraum der Gemeinden und deren Verantwortlichkeiten gegenüber ihren Gemeindebürgern wesentlich zu erhöhen (Jedermann kann an der Vernehmlassung teilnehmen: Link).
Komplizierte Berechnungsmodelle
Ganz besonders einschränkend ist der Richtplan bei der Entwicklung neuer Bauzonen. Da werden nicht nur allgemeine – und kostengünstig zu kontrollierende – Grundsätze zu Neueinzonungen gemacht. Die den Gemeinden gesetzten Hürden sind enorm kompliziert (z.B. in den Massnahmen A_01 und B_01). Neueinzonungen sind zum Beispiel nur möglich, wenn mittels komplizierter Berechnung ein entsprechender Bedarf ermittelt worden ist. Das heisst, eine Gemeinde kann sich keine Entwicklungsziele selber setzen, für das noch keinen direkten Bedarf berechnet werden kann. Ein Wettbewerb findet nicht statt. Bedarfsplanungen sind aber ein Instrument von Gestern. Niemand kann vom Bürotisch aus, den Bedarf freier Menschen planen. Es gibt – im ganzen Dokument – keine autonome Entwicklung “von unten”, sondern nur Planung – besser Einschränkungen – “von oben.”
Entwicklung nur bei öV-Erschliessung
Hinzu kommt, dass Neueinzonungen praktisch nur möglich sind, wenn ein Anschluss an den öffentlichen Verkehr besteht. Was schön tönt (“Verkehrs- und Siedlungsentwicklung aufeinander abstimmen”, “Bodenbedarf stabilisieren”, “Zentralitätsstruktur”) verunmöglicht jede Entwicklung ländlicher Gemeinden. Die Siedlungsentwicklung auf die bestehenden Zentren konzentrieren ist zeitgeistiges Schlagwort, verhindert aber persönliche Freiheit der Menschen und Autonomie und Selbstverantwortung der Gemeinden.
Verdichtungen funktionieren nicht
In der Region Bern wurden in den letzten Jahren gerade in Agglomerationen Verdichtungen und Neueinzonungen der letzten grünen Flächen abgelehnt. Die Verkehrsinfrastruktur – ganz besonders des öffentlichen Verkehrs – wären einem weiteren Ansturm aus den immer dichter besiedelten Zentren auch gar nicht gewachsen. Der Grundsatz der Verdichtung degradiert die Menschen zu Karnickel, die möglichst dicht gestapelt werden. Die – auf einer Bedarfsplanung basierende – Plattenbausiedlung lässt grüssen. Die freie Wahl des Verkehrsmittels und des Wohnsitzes wird Makulatur – oder teures Privileg. Das Subsidiaritätsprinzip unseres Staates auch.
Was heisst öV-Erschliessung für den Kanton?
Angesichts dieser Vorschrift zugunsten eines einzigen Verkehrsträgers ist es eine Heuchelei wenn gleichenorts (S. 37) festgehalten wird, dass “die Verkehrsmittel dort eingesetzt werden, wo ihre jeweiligen Vorteile zum Tragen kommen.” In der 300-Seelen-Gemeinde auf dem Land ist das nun mal nicht der öffentliche Verkehr. Und schon gar nicht in der vom Kanton vorgeschriebenen “Mindestgüteklasse der öV-Erschliessung” (i.e. weniger als 400 Meter Distanz zu einer Haltestelle der Kategorie VI, d.h. mindestens 10 Kurspaare von Tram, Bus oder Seilbahn pro Tag, wie es akribisch reguliert ist und vermutlich von kantonalen “Mindestgüteklassen-Einschätzern” vor Ort für den kantonalen “öV-Mindestgüteklassen-Plan” erhoben wird). Hier wird Raumplanung zur symbolischen Politik ohne jede Wirksamkeit.
Teure Abhängigkeit der Gemeinden
Der vorliegende Richtplan ist für den Kanton Bern auch teuer. Die nicht vorhandene, da verbotene Entwicklung der kleinen Gemeinden treibt diese in finanzielle Abhängigkeit vom Kanton hinsichtlich Schulen, Infrastrukturen, Verkehr etc. Die Gemeinden sind – mangels Alternativen – gezwungen, beim Kanton unter den verschiedensten Titeln Gelder locker zu machen. Das ist ein Grund für die hohe Steuerbelastung im Kanton Bern – und er ist hausgemacht. Strukturschwache Regionen werden nicht stärker, wenn man sie mit Millionen fördert, sondern ihnen Entwicklung ermöglicht und Selbstverantwortung fordert.
Paradigmenwechsel nötig
Es ist zu hoffen, dass es politische Kräfte im Kanton Bern gibt, welche die Massnahmen A_01, A_05, B_01, B_02, B_09, B_10, C_01, C_08 zur Streichung respektive Anpassung vorschlagen (die Liste ist eine Einladung an Vernehmlassungsantwortende), und damit einen Akzent setzen für eine Raumplanung als Rahmengesetzgebung, die bürgernah und in Respekt vor der Gemeindeautonomie Entwicklung zulässt statt abwürgt und so Grundlagen zur Selbstverantwortung der Gemeinden legt, statt finanzielle Abhängigkeit fördert und die Freiheit der Menschen vom Bürotisch verplant. Der Verband der bernischen Gemeinden hat bereits auf eine Stellungnahme verzichtet. Wer darin eine Bankrotterklärung sieht, dürfte nicht grundsätzlich daneben liegen. (Foto: yago1.com @ flickr)